Satzung - Taekwondo-Club Sidestep e.V. - Berlin-Schöneweide

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Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 12.05.1999 gegründete Verein führt den Namen Taekwondo Club Sidestep und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung und Ausübung der Sportart Taekwondo
b) die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsports
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
d) die Mitglieder sind berechtigt, an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
e) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern und Trainern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art der Gewalt zu initiieren.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
d) passiven Mitgliedern

§4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige / unselbständige Abteilung gegründet werden.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Es gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. §3).
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
5. Der Austritt muss dem Verein schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6 Recht und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Von der Beitragspflicht befreit sind:

Ehrenmitglieder
Dan Trägen im Taekwondo die als Trainer im Verein eingesetzt werden
§7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. des Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag, trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigen Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3, In den Fällen § 7.1 a,c,d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen Die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt unberührt.

§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Beirat (Aktivensprecher)

§9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen Maßregelung (§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigsten fünf Stimmen der stimmberechtigten anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, (passive Mitglieder) können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
2. Der Vorstand führt seine Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei des Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.
§13 Beschwerdeausschuss, Beirat (Aktivensprecher)
Der Beschwerdeausschussbeirat besteht aus einem bis drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils ein Jahr gewählt.

§14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Becher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr Sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.05.1999 von der Mitgliederversammlung des Vereins Taekwondoclub Sidestep beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unterschrift der Gründungsmitglieder
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.12.2015
Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2018
Letzte Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022

 
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